Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte die Haftung eines Bauführers nach § 34 Abs 3 Stmk BauG. Insbesondere ging er der Frage nach, wie weit die fachtechnische, bewilligungsgemäße Verantwortung reichen kann und für welche Bauvorschriften dieser einzustehen hat. Er prüfte dabei, ob die Nichteinhaltung ein Zustandsdelikt darstellt und zu welchem Zeitpunkt demnach Verfolgungsverjährungspflichten zu laufen beginnen.

