Zusammenfassung: Der UVS Tirol beschäftigte sich in diesem Fall mit der Frage, ob die Gewährung einer Leistung, die die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit nach § 2 Abs 6 Tir GrundVG vorsieht, als Akt der Hoheitsverwaltung einzustufen ist, und ob in einem solchen Fall im Verwaltungsweg zu entscheiden ist.

