Zusammenfassung: Der UVS Salzburg setzte sich mit der Frage auseinander, wie die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung im Spruch dargestellt und wie ein derartiges Verhalten entsprechend beschrieben werden muß.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Sbg BauPolG; § 16 Abs 2 Sbg BauPolG; § 16 Abs 7 Sbg BauPolG; § 7 VStG; § 44a Z 1 VStG

