Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, wann von eine Neuerrichtung gesprochen werden kann und unter welchen Umständen man von einer wesentlichen Abweichung sprechen kann. Im konkreten Fall war das Bauwerk, für das eine Baubewilligung erteilt wurde, zum größten Teil außerhalb des bewilligten Bauplatzes errichtet worden.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 Z 1 Sbg BauPolG; § 23 Abs 1 Z 3 Sbg BauPolG

