Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit einer Einfriedung im Hinblick auf § 91 Abs 3 StVO auseinander, auf der spitze Gegenstände wie Stacheldraht oder Scherben angebracht waren. Insbesondere setzte er sich mit der Strafbarkeit auseinander, wenn derartige Gegenstände nicht entfernt werden.
Rechtsgrundlagen: § 91 Abs 3 StVO; § 100 Abs 4 StVO; § 31 Abs 2 StVO

