Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte, ob eine Hinweistafel einer Marktgemeinde mit dem Text "öffentliche Straße der Marktgemeinde B.G. Hier gilt die StVO" eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs 1 StVO darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 StVO; § 99 Abs 2 StVO

