Zusammenfassung: Der UVS Steiermark beschäftigte sich mit der Anerkennung eines Eigenjagdgebiets und der Eigenjagdbefugnis mittels Bescheid und der dadurch entstehenden Dauer der Rechtskraft. Weiters setzte er sich mit der Eigenjagdbefugnis und dem Verfahren nach § 10 Abs 2 Stmk JagdG auseinander und prüfte, ob sich aus diesen etwaige Ansprüche für angestelltes Personal ableiten läßt.

