Zusammenfassung: Der UVS Steiermark setzte sich mit dem Tatbestandsmerkmalen des § 52 Stmk JagdG auseinander, der bereits das Durchstreifen eines Jagdgebiets mit einem Gewehr als strafbare Handlung vorsieht.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Stmk JagdG; § 44a Z 1 VStG
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