Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg ging der Frage nach, ob die Nichtangabe von Kosten von sämtlichen Positionen einer Ausschreibung und die fehlenden Angaben über die zum Einsatz kommenden Fabrikate einen behebbaren Mangel darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
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