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§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG

Ausgewählte UVS-EntscheidungenVergaberechtUVS aktuell 2009/93UVS aktuell 2009, 79 Heft 2 v. 1.6.2009

Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg ging der Frage nach, ob die Nichtangabe von Kosten von sämtlichen Positionen einer Ausschreibung und die fehlenden Angaben über die zum Einsatz kommenden Fabrikate einen behebbaren Mangel darstellen.

Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

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