Zusammenfassung: Der UVS Tirol prüfte, ob die Nichtangabe von Subunternehmen bzw. das Nichtvorhandensein von Verpflichtungserklärungen zwischen Bieter und Subunternehmer einen behebbaren Mangel darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 2 BVergG
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