Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich mit der Frage auseinander, ob Aushubmaterial einer Volksschule bzw. eines Wohnhauses unter dem Abfallbegriff des AWG subsumierbar ist und wer Besitzer dieses Abfalls iSd Gesetzes ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 1 AWG; § 38 AVG
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