Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg ging der Frage nach, ob bei Stromlieferverträgen eine interne Haftung gegenüber dem Endverbraucher für Störungen im Netz bis zum Netzanschlußpunkt des Endverbrauchers auch dem Stromverkäufer übertragen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 3 BVergG; § 96 Abs 6 BVergG; § 20 BVergG; § § 45 Abs 1 ElektizitätswirtschaftsG; § 99 Abs 1 BVergG

