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§ 79 Abs 3 BVergG; § 96 Abs 6 BVergG; § 20 BVergG; § § 45 Abs 1 ElektizitätswirtschaftsG; § 99 Abs 1 BVergG

Ausgewählte UVS-EntscheidungenVergaberechtUVS aktuell 2009/96UVS aktuell 2009, 80 Heft 2 v. 1.6.2009

Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg ging der Frage nach, ob bei Stromlieferverträgen eine interne Haftung gegenüber dem Endverbraucher für Störungen im Netz bis zum Netzanschlußpunkt des Endverbrauchers auch dem Stromverkäufer übertragen werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 3 BVergG; § 96 Abs 6 BVergG; § 20 BVergG; § § 45 Abs 1 ElektizitätswirtschaftsG; § 99 Abs 1 BVergG

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