Zusammenfassung: Der UVS Salzburg setzte sich mit § 360 GewO auseinander und prüfte, welche Voraussetzungen für Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gegeben sein müssen, damit diese zulässig sind. Weiters prüfte er, ob ein bescheidmäßig verfügter Beseitungsauftrag ohne eine Verfahrensanordnung nach § 63 Abs 2 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands einen Verfahrensmangel darstellen kann.

