Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Gast, der sich weigert, zur Sperrstunde einen Gastgewerbebetrieb zu verlassen, nach dem § 113 Abs 7 GewO bestraft werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 133 Abs 7 GewO 1994; § 368 GewO 1994
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