Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, ob die Schlußfolgerung einer Behörde, daß eine falsche Lenkerauskunft eine bloße Schutzbehauptung wäre, rechtswidrig wäre und wie dies rechtlich zu beurteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 45 Abs 2 AVG

