Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, wie eine GmbH als Zulassungsbesitzerin ihrer Verpflichtung nach § 103 Abs 2 und § 103a Abs 2 KFG nachkommen kann und ob es ausreicht, wenn diese den Lenker, eine Person, die tatsächlich Auskunft geben kann oder den Mieter des Fahrzeugs benennt.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 103a Abs 1 KFG

