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§ 103 Abs 2 KFG; § 103a Abs 1 KFG

Ausgewählte UVS-Entscheidungen BundesrechtKraftfahrrechtUVS aktuell 2009/62UVS aktuell 2009, 65 Heft 2 v. 1.6.2009

Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, wie eine GmbH als Zulassungsbesitzerin ihrer Verpflichtung nach § 103 Abs 2 und § 103a Abs 2 KFG nachkommen kann und ob es ausreicht, wenn diese den Lenker, eine Person, die tatsächlich Auskunft geben kann oder den Mieter des Fahrzeugs benennt.

Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 103a Abs 1 KFG

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