Zusammenfassung: Der UVS Tirol ging der Frage nach, ob die Übertretung des § 53 Abs 1 iVm § 77 Abs 1 NAG ein Dauerdelikt darstellen kann und wie in einem solchen Fall der Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatzeitraums zu gestalten ist.
Rechtsgrundlagen: § 53 NAG; § 57 NAG; § 77 Abs 1 NAG; § 44a VStG

