Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg setzte sich mit dem Gebot der Berücksichtigung ausländischer Bestrafungen auseinander und aus welchen rechtlichen Bestimmungen sich dieses ergeben kann. Im Anlaßfall setzte man sich mit einem bilateralen Vertrag zwischen Österreich und Liechtenstein auseinander, der für gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abgeschlossen wurde.
Rechtsgrundlagen: Art 6 EMRK; Art 4 ZPMRK

