Zusammenfassung: Der UVS Tirol setzte sich im Anlassfall mit der Fahrtauglichkeit einer Lenkerin auseinander, der aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht die Fahrtauglichkeit grundsätzlich bescheinigt wurde, ihr aber laufende Kontrollen empfohlen wurden.
Rechtsgrundlagen: § 8 FSG; § 2 Abs 1 FSG-GV

