Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte die Strafbarkeit eines ungültig gewordenen Führerscheins, der nicht bei der Behörde abgeliefert wurde oder der beim Lenken eines KfZs mitgeführt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 14 FSG; § 37 FSG; § 44a Z 1 VStG
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