Zusammenfassung: Der UVS Burgenland setzte sich mit der Abnahme eines ungarischen Führerscheins auseinander, der auf einer ungarischen Lenkberechtigung beruhte, die während des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung erteilt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 39 FSG; § 30 FSG

