Zusammenfassung: Der UVS ging auf einen Widerspruch in den Vertragsbestimmungen ein und prüfte, ob dieser einen unbehebbaren Mangel nach § 269 BVerG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 269 BVergG
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Zusammenfassung: Der UVS ging auf einen Widerspruch in den Vertragsbestimmungen ein und prüfte, ob dieser einen unbehebbaren Mangel nach § 269 BVerG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 269 BVergG
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