Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob vor Abschleppung seines Pkw eine Prüfung von Alternativen stattfinde hätte müssen.
Rechtsgrundlagen: § 89a Abs 2 und 3 StVO; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob vor Abschleppung seines Pkw eine Prüfung von Alternativen stattfinde hätte müssen.
Rechtsgrundlagen: § 89a Abs 2 und 3 StVO; § 67a Abs 1 Z 2 AVG
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