Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Berufungswerber sich auf die Ausnahmebestimmung zum Fahrverbot im Fahrverbotskalender 2007 berufen könne. Im gegenständlichen Fall handelte es sich um eine Transportfahrt von Wiesbaden zum Verladehafen in Piombino.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 5 StVO; § 99 Abs 2a StVO; VO BMVIT BGBl II Nr 116/2007 (Fahrverbotskalender 2007)

