Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte zu entscheiden, ob sich ein gehbehinderter Berufungswerber, der sein Auto im Halte- und Parkverbot nicht nur für die Dauer des Aus- oder Einstiegs abstellte, einer Verwaltungsübertretung schuldig machte.
Rechtsgrundlagen: § 29b Abs 2 lit a StVO

