Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, in welchen Fällen eine Verweigerung der Blutabnahme rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 9 und 10 StVO
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Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, in welchen Fällen eine Verweigerung der Blutabnahme rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 9 und 10 StVO
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