Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte im Lichte der Aufenthaltsrichtlinie zu beurteilen, ob eine russische Staatsangehörige, die mit einem Unionsbürger verheiratet ist, zur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland eines Aufenthalts- und Reisevisums bedarf.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 FPG; § 24 FPG; § 87 FPG

