Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte zu entscheiden, ob statt der Verhängung der Schubhaft über einen kriminellen Minderjährigen gelindere Mittel ausreichend gewesen wären.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 FPG; § 77 Abs 1 zweiter Satz FPG
Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte zu entscheiden, ob statt der Verhängung der Schubhaft über einen kriminellen Minderjährigen gelindere Mittel ausreichend gewesen wären.
Rechtsgrundlagen: § 76 Abs 1 FPG; § 77 Abs 1 zweiter Satz FPG
