Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob jemand, der für seine Tätigkeit keine Bezahlung sondern nur freie Verköstigung erhält, als geringfügig Beschäftigter zu werten ist, der nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 und 2 ASVG; § 111 ASVG

