Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte sich mit der Frage der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien zur Verfolgung eines Unterlassungsdelikts zu befassen. Im gegenständlichen Fall war eine Anmeldung eines Dienstnehmers bei der zuständigen Kärntner Gebietskrankenkasse unterblieben.
Rechtsgrundlagen: § 33 ASVG; § 2 Abs 2 VStG

