Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einer Filialleiterin, die als verantwortliche Beauftragte bestellt war, ein Verstoß gegen das Qualitätsklassengesetz zu Lasten gelegt werden könne. Fraglich war, ob die Berufungswerberin über ausreichende Anordnungsbefugnis verfügte.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 und 3 VStG

