Zusammenfassung: Der UVS Wien hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die erstinstanzliche Behörde dadurch ihrer Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung nicht nachkam, als sie die Verwaltungsübertretung eines Beschuldigten, der bereits Rechtfertigung und Beweise darlegte, dadurch als erwiesen annahm, dass er auf die Übermittlung einer Stellungnahme eines Meldungslegers nicht neuerlich reagierte.

