Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine Tatumschreibung der folgenden Verwaltungsübertretung zu formulieren sei: Eine bereits genehmigte Abfallbehandlungsanlage wurde genehmigungslos geändert.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 AWG 2002; § 37 AWG 2002; § 44a VStG

