Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage des Umfangs einer Auflage zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002
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Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage des Umfangs einer Auflage zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002
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