Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage der Strafbemessung in einem Fall zu befassen, in dem der Berufungswerber gegen eine Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verstoßen hatte.
Rechtsgrundlagen: § 137 Abs 2 Z 7 WRG; § 22 Abs 1 VStG

