Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte im gegenständlichen Fall zu beurteilen, ob eine Auflage dem Bestimmtheitsgebot entsprach und demnach festgestellt werden konnte, ob ein Verstoß dagegen vorlag.
Rechtsgrundlagen: § 138 Abs 1 lit a und b WRG; § 137 Abs 3 Z 8 WRG

