Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob ene Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Gefahrengutbeförderungsgesetz im vorliegenden Fall den deliktischen Gesamtunwert des Sachverhalts vollständig abgalt.
Rechtsgrundlagen: § 101 KFG; § 102 KFG

