Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde dem Konkretisierungsgebot entsprechen.
Rechtsgrundlagen: § 101 KFG; § 44a VStG
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Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde dem Konkretisierungsgebot entsprechen.
Rechtsgrundlagen: § 101 KFG; § 44a VStG
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