Zusammenfassung: Der UVS Burgenland hatte zu entscheiden, ob eine Zustellung an eine Kontaktadresse nach § 19a Abs 2 MeldeG rechtmäßig erfolgte, wenn in Wahrheit keine Obdachlosigkeit vorliegt, sondern Unterkunftnahme in einer Wohnung.
Rechtsgrundlagen: § 19a MeldeG

