Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen ein Rechtsabbiegeverbot und ein damit zusammenhängender Verstoß gegen ein Einfahrverbot jeweils bestraft werden darf, oder ob bzgl des Verstoßes gegen das Einfahrverbot Konsumtion eintritt.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 2 StVO; § 22 Abs 1 VStG

