Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob ein Einhalten eines Sicherheitsabstandes von nur 4 m bei einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h den Tatbestand des § 99 Abs 2 lit c StVO erfüllt.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 StVO; § 99 StVO; § 44a VStG

