Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob eine Strafe allein aufgrund von anonymen Zeugenaussagen verhängt werden darf, ohne dass eine Befragung derselben stattfindet, oder ob dies dem Unmittelbarkeitsgrundsatz widerspricht.
Rechtsgrundlagen: § 45 AVG; § 25 VStG; § 51i VStG

