Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob einem Verein ein Berufungsrecht in einer Sache zusteht, in der über den Obmann des Vereins eine Geldstrafe verhängt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 5 AVG; § 9 Abs 7 VStG
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Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte zu entscheiden, ob einem Verein ein Berufungsrecht in einer Sache zusteht, in der über den Obmann des Vereins eine Geldstrafe verhängt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 5 AVG; § 9 Abs 7 VStG
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