Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob es sich bei der wiederholten Bestrafung des Beschuldigten für die Errichtung eines Lagerplatzes ohne Bewilligung um eine unzulässige Doppelbestrafung handelt.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 1 lit a und Abs 5 VlbgNaturschutzG; § 22 VStG

