Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal der " Ungebührlichkeit" im Spruch eines Strafbescheides wegen ungebührlicher Lärmbelästigung näher konkretisiert hätte werden müssen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StmkLSG; § 44a VStG

