Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, wo sich der Tatort einer Verwaltungsübertretung bei einer Kontrolle einer Betriebsstätte oder auswärtigen Arbeitsstätte eines Unternehmens befindet.
Rechtsgrundlagen: § 26 AuslBG; § 24 AuslBG; § 28 AuslBG

