Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall ging es um die Auslegung von § 6 Abs 2 AuslBG. Fraglich war, ob die Ausnahme für die kurzfristige Verwendung eines Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz auch in örtlicher Hinsicht möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 2 AuslBG

