Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob bei Durchführung von Vor- oder Vollendungsarbeiten eines Gebrauchtwagenhändlers in einem anderen Gewerbe eine Ausübung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 366 GewO; § 32 GewO

