Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem Bescheid in einem Verfahren nach § 79 Abs 1 iVm § 79a Abs 1 und 3 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 1 GewO; § 79a GewO

