Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Fliesenverlege- und Pflastererarbeiten von einer Person mit Baumeistergewerbeberechtigung durchgeführt werden dürfen, und inwieweit die Durchführung dieser Arbeiten ohne Baumeistergewerbeberechtigung selbständig strafbare Delikte sind, wenn auch andere Tätigkeiten durchgeführt werden (die sonst nur mit Baumeistergewerbeberechtigung durchgeführt werden dürfen.

